Samstag, 13. August 2022

Vom Auflösen untragbarer Verbindlichkeiten


Hin und wieder kommt Pühschimühschie zum Fenster ins Zimmer gehübscht und trägt mir ihre neueste Verbindlichkeit vor, die sie irgendwo zwischen Wald und Wiese einging. Hierbei handelt es sich zumeist um die Trägerschaft eines Zecks, zumeist Kopfsache (Die aus dem Bauch heraus wurmen eher, mich und die Katz). Die feste Verbindung, welche die beiden eingingen, trachte ich umgehend aufzulösen und führe zur Legitimierung ethisch-moralische und ästhetische Gründe an, welche ich in Kurzform vortrage und die sich in einem Öaks zusammenfassen ließen. Der Zeck, bzw. korrekte Genderstrieme: die Zecke, besteht dann auf Einhaltung der eingegangenen Verbindlichkeit und wähnt sich im Recht, da nach §5 des Zeckengesetzes das Ablaufen der Verbindlichkeit erst mit dem Volllaufen der Zecke endet und erst dieses ihren Abfall zur Folge hat. Bei mir fallen die Zecken immer vorzeitig ab, und zwar vom Glauben an die Allgemeingültigkeit ihrer Anstandsregeln. Auf das Auflösen der Verbindlichkeit durch mich reagieren Zecken bisweilen kopflos, immer jedoch tragen sie eine Quetschung davon und sind schlussendlich tödlich beleidigt. Pühschimühschie reagiert, gehalten, ebenfalls ungehalten und versucht, sich der Auflösung ihrer mit dem Zeck eingegangenen Verbindlichkeit zu entziehen und somit die eigentlich ungewollte Trägerschaft fortzusetzen. Ließe ich sie los, würde sie ihr sprunghaftes Wesen offenbaren. Meine freiheitsentziehende Handhabe lässt ihr in dieser Hinsicht allerdings keinen Raum.

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